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Satzung Förderverein Klosterkirche Hirschhorn

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Klosterkirche
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hirschhorn am Neckar, Klostergasse 26.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Förderverein

  • Der Förderverein wirkt daran mit, die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Instandsetzung der Klosterkirche einschließlich ihrer Orgel zu schaffen.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden , die gewillt sind, den Zweck und das Ziel des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des nach § 5 festgesetzten Mindesbeitrages verpflichten.
  2. Die Anmeldung hat schriftlich und in der Regel auf dem hierfür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Anzugeben sind: Name, Wohnort und Wohnung.
  3. Durch Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennt der Antragsteller die jeweils gültige Satzung als für ihn verbindlich an und wird dadurch Mitglied.

§4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Aufhebung und Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft im Förderverein kann jederzeit durch eine einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beendet werden. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§5 Beiträge

  1. Der Beitrag zum Förderverein wird als Jahresbeitrag entrichtet.
  2. Jedes Mitglied entrichtet in einer von ihm selbst festgesetzten Höhe – mindestens aber DM 24 ( Euro 12) im Jahr – für das in §2 genannte Vorhaben Spenden an die Kirchengemeinde.
  3. Die Kirchengemeinde stellt entsprechend der Abgabenordnung und der Steuergesetze den Mitgliedern und anderen Spendern auf Wunsch am Ende des jeweiligen Kalenderjahres Spendenquittungen aus.
  4. Für die eingehenden Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern errichtet die Kirchengemeinde einen „Sonderfonds Klosterkirche“. Die Verwaltung des Sonderfonds erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins.
  5. Spenden werden an die Kirchengemeinde direkt entrichtet. Soweit der Vorstand Spenden entgegennimmt, handelt dieser als Vertreter der Kirchengemeinde.

§6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    c) der Beirat

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem
    • ersten Vorsitzenden
    • zweiten Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Schatzmeister

  2. Zu den gewählten Mitgliedern des Vorstandes kommen
    • der zuständige Pfarrer
    • ein Mitglied des Pfarrgemeinderates
    • ein Mitglied des Verwaltungsrates

      Das hinzukommende Mitglied der Pfarrgemeinde- bzw. Verwaltungsrates muß von dem jeweils zuständigen Organ mit Stimmenmehrheit gewählt werden.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis jeweils neue gewählt sind.

  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vertretung der Interessen des Fördervereins in der Öffentlichkeit
    • Vertretung der Interessen des Fördervereins gegenüber der Diözese Mainz
    • Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Renovierung Klosterkirche; die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates und des Verwaltungsrates bleibt davon unberührt
    • Mitwirkung bei der Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen gemäß $5
    • Abfassung des Rechenschaftsberichtes.

  5. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, in allen wichtigen Angelegenheiten schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen; er ist bei der Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist die nächste Vorstandssitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pfarrers.
  6. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß §7 Absatz 1
    • die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vorstandes und über die Kassenprüfung einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastungserteilung des Vorstandes.
    • die Wahl der Kassenprüfer (2 Mitglieder)
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Zweckbestimmung des Vereins oder über seine Auflösung.

  2. Jede satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz bei einer Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von §10, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats.

§9

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jedes Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
  3. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin durch Verkündigung in den Gottesdiensten öffentlich zu machen.

§10 Beirat

  • Der Vorstand beruft bis zu 7 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die den Zweck des Vereins fördern wollen sowie fachkundige Persönlichkeiten in den Beirat.
  • Der Beirat berät dem Vorstand des Vereins und den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Klosterkirche und der Orgel.
  • Satzungsänderung, Zweckbestimmungsänderung, Auflösung des Vereins

 

§11

  • Zu einer Änderung der Satzung, der Zweckbestimmung des Vereins sowie zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Über satzungsänderungen, Zweckbestimmungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach §9 Absatz 3 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.

 

§12

  • Die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats zu dieser Satzung bleibt vorbehalten.